Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Club führt den Namen „Ski-Club Ermetheis“
  2. Der Club hat den Sitz in 3501 Niedenstein, Stadtteil Ermetheis.
  3. Der Club wurde gegründet am 17. Juni 1982.
  4. Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Der Club hat den Zweck, die Gemeinsamkeit und die Gemeinschaft innerhalb des Ortes zu fördern; und zwar insbesondere durch die vom Idealismus getragene Förderung des Sportes und der Jugendpflege.
  2. Der Club ist Mitglied im
    a) Landessportbund Hessen e.V.
    b) zuständigen Landesfachverband
    c) zuständigen Spitzenverband.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung 1977. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Fachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Wahrzeichen

Wahrzeichen des Ski-Clubs Ermetheis ist der „Spatze auf Skiern“

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder;
    2. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren; diese werden mit Überschreitung der Altersgrenze automatisch zu Ordentlichen Mitgliedern;
    3. Kinder bis 14 Jahren auf Antrag eines Elternteils, das Ordentliches Mitglied im Ski-Club Ermetheis ist;
    4. Ehrenmitglieder;
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Ziffer 1 und 4.
  2. Den Antrag auf Mitgliedschaft im Clubs kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt; dieser ist nur zum Jahresende möglich und spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich zu erklären;
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mehr als 9 Monate mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt;
    c) durch Ausschluss bei clubschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Clubsatzung oder der Clubbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Clubs.
  3. Das Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Clubeigentum unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

  1. Der Club erhebt:
    a) Mitgliedsbeitrage, die halbjährlich zu entrichten sind;
    b) eine Aufnahmegebühr, die bei Eintritt in den Club fällig wird.
    c) Umlagen, sofern der Bedarfsfall es erfordert.
  2. Die Höhe der Beiträge und Umlagen richtet sich nach den Erfordernissen des Clubs und werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Sämtliche Zuwendungen an den Club, insbesondere Stiftungen und Spenden sowie Beitrage, unterliegen der Verwaltung des Clubs.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 5. Eine Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) den Bericht des Vorstandes;
    b) die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Neuwahl des Vorstandes;
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören;
    e) den Veranstaltungskalender;
    f) Anträge;
    g) Verschiedenes.
  3. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende leiten die Versammlung.
  4. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzulegen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen.
  5. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  7. Eine Außerordentliche Versammlungen findet statt, wenn:
    a) das Interesse des Vereins dies erfordert; die Entscheidung trifft der Vorstand;
    b) mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Sie hat binnen 5 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
  8. Außerordentlichen Versammlungen stehen den gleichen Befugnissen zu wie ordentlichen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem l. Vorsitzenden;
    b) dem 2, Vorsitzenden;
    c) dem Kassenwart;
    d) dem Schriftführer und Pressewart;
    e) zwei Sportwarten;
    f) dem Jugendwart.
  2. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen ordentlichen Mitglieder des Clubs.
  3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
    a) der l. Vorsitzende;
    b) der 2, Vorsitzende;
    c) der Kassenwart.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
  6. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder wahrend der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen; die Amtsübernahme endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
  7. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Sachgegenstände stellen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

§ 11 Kassenführung

Der Kassenwart ist für die ordentliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Die Kasse wird am Ende eines Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer geprüft und in der Hauptversammlung wird den Clubmitgliedern Bericht erstattet.

§ 12 Auflösung des Clubs

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen das Vermögen des Clubs sowie seine Einrichtungen an die Stadt Niedenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft,

3501 Niedenstein, den 15. November 1983

Der Vorstand